Betriebsbeamte

Im Eisenbahnbetrieb gibt es in Deutschland nicht einfach nur Mitarbeitende der einzelnen Unternehmen. Es gibt einige Tätigkeiten, in denen sogenannte Betriebsbeamte arbeiten. Sie sind maßgeblich für den Bahnbetrieb verantwortlich und führen diesen durch. Welche Tätigkeiten zu diesen zählen und welche Anforderungen an einen Betriebsbeamten gestellt werden, erfährst du in diesem Beitrag.

Inhalt:

Tätigkeiten mit Betriebsbeamten

Der Begriff des Betriebsbeamten wird in der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung definiert. Genauer gesagt ist hierfür der § 47 "Betriebsbeamte" zuständig. Dieser definiert auch die Tätigkeiten, in denen Betriebsbeamte tätig sind. Zu diesen zählen:

  • Leitende oder Aufsichtsführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn
  • Betriebskontrolleurende
  • technische Bahnkontrolleurende
  • Fahrdienstleitende, Zugleitende, Aufsichtsbeamte und Zugmeldende
  • Leitende von technischen Dienststellen im äußeren Eisenbahndienst
  • Weichenstellende
  • Rangierleitende
  • Wagenuntersuchungsbeamte
  • Bremsbeamte
  • Streckenwärter:innen
  • Schrankenwärter:innen
  • Zugbegleitende
  • Triebfahrzeugführende (auch Führende von Nebenfahrzeugen und Kleinlokomotiven)
  • Heizende (ehemals Heizer auf Dampflokomotiven)
  • Triebfahrzeugbegleitende

Aufgaben

Alle zuvor benannten Betriebsbeamten sind zur sicheren und pünktlichen Durchführung des Eisenbahnbetriebs verpflichtet. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Sicherheit vor der Pünktlichkeit steht. Es kann bei einem Betriebsbeamten erforderlich sein, dass dieser eine richtig zeigende Uhr trägt, sofern es für die ausgeübte Tätigkeit nötig ist.

Hinweis: Obwohl von Beamten gesprochen wird, handelt es sich nicht um klassische Beamte. Es liegt also nicht zwingend eine Verbeamtung vor. Der Name ist lediglich historischer Bedeutung.

Für die Arbeitgeber dieser Betriebsbeamten gilt dabei, dass sie in einer ausreichenden erforderlichen Anzahl einzusetzen sind. So dürfen nach EBO diese Mitarbeiter nicht in zu geringer Anzahl eingesetzt werden. Ebenfalls müssen den Betriebsbeamten ihre Pflichten, welchen sie in ihrem Dienst nachkommen müssen, zur Verfügung gestellt werden. Dies kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Ebenfalls sind über jeden Betriebsbeamten grundsätzlich Personalunterlagen zu führen und Regelungen zu deren Arbeits- und Ruhezeiten aufzustellen. Hier sind die gesetzlichen als auch die tariflichen Vorschriften zu beachten und, sofern keine Regelung existiert, eigene aufzustellen.

Anforderungen

Für Betriebsbeamte gelten nach EBO feste Anforderungen, an die sich alle Arbeitgeber bei ihren Mitarbeitenden in den zuvor genannten Tätigkeiten zu halten haben. Grundsätzlich gilt für Betriebsbeamte ein Mindestalter von 18 Jahren für die eigenverantwortliche Ausübung ihrer Tätigkeit. Für Triebfahrzeugführende (Tf) gilt jedoch ein Mindestalter von 20 Jahren.

Ebenso müssen alle Betriebsbeamten körperlich tauglich und frei von Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, welche eine Gefahr für den Eisenbahnbetrieb und die Betriebssicherheit darstellen könnten. Sie müssen mit oder ohne Sehhilfe eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem einen und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge nach dem Snellen-Prinzip besitzen. Neben dem Sehvermögen gibt es auch Anforderungen an das Hörvermögen. Das Hörvermögen muss so beschaffen sein, das Umgangssprache, auf dem einen Ohr aus mindestens fünf Metern und auf dem anderen Ohr aus mindestens drei Metern verstanden werden kann.

Sofern es die Tätigkeit erfordert, muss ebenfalls eine Farbentüchtigkeit nachgewiesen werden. Dies ist z. B. bei Triebfahrzeugführenden (Tf) der Fall. Sie müssen farbige Signale fehlerfrei erkennen können. Bei Triebfahrzeugführenden und anderen Führern und Begleitern von Fahrzeugen ist zu beachten, dass sie in ihrer Tätigkeit belassen werden dürfen, sofern die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.

Neben den reinen körperlichen Anforderungen gelten ebenfalls psychologische Tauglichkeiten und Anforderungen. Diese unterschieden sich je nach Tätigkeit. Insoweit regelt die EBO lediglich das besondere Eigenschaften für die auszuübende Tätigkeit durch eine Eignungsuntersuchung festzustellen sind. In den meisten Tätigkeiten müssen Betriebsbeamte ein ausreichendes Reaktionsvermögen neben der für ihre Tätigkeit genügende Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit besitzen.

 

Übersicht der Anforderungen an die Tauglichkeit von Betriebsbeamten. Quelle: Technik-Kiste.de

Die Eisenbahnen sind dazu verpflichtet zu überwachen, dass die zuvor genannten Tauglichkeiten vorhanden sind. Sowohl die Überprüfung, das die Tauglichkeiten anfänglich als auch fortwährend vorliegen, erfolgt durch einen durch die Verwaltung bestellten Arzt.

Ausbildung

Den Betriebsbeamten müssen nach EBO die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, durch welche sie ihren Dienst ordnungsgemäß ausüben können. Hierfür durchlaufen die Anwärter:innen Ausbildungen bzw. Funktionsausbildungen. Zusätzlich benötigen Betriebseisenbahner meist weitere Fortbildungen zu den in ihrem Bereich, in dem sie eingesetzt werden, genutzten Techniken. Der Fahrdienstleiter (Fdl) erlangt in seiner IHK Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Fachrichtung Fahrweg (EIB F) seine grundsätzlichen Kenntnisse. Zusätzlich muss er die in seinem Bereich eingesetzten Stellwerke erlernen. Bevor er ein Stellwerk bedienen darf, muss er auf die jeweilige Stellwerksform und das Stellwerk geprüft werden. Dies erfolgt im Rahmen einer örtlichen Verwendungsprüfung am Beispiel der Deutschen Bahn. In dieser mündlichen Prüfung müssen Anwärter:innen nachweisen, das sie die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bedienung des Stellwerkes besitzen. Diese Art der Prüfung wird durch die EBO vorgeschrieben. Sie fordert das Eisenbahnen, sich durch Prüfungen vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen haben. Nach einer solchen Prüfung erhalten die Betriebsbeamten dann einen Nachweis bzw. Befähigungsausweis, in dem alle relevanten Angaben zu Techniken, Stellwerken und Bereichen, in denen sie tätig sein dürfen, enthalten sind.

Bei Triebfahrzeugführenden (Tf) muss neben den grundsätzlichen und zusätzlichen Anforderungen an die Tauglichkeit einen europaweit einheitlichen Triebfahrzeugführerschein erworben werden. Auf einem Triebfahrzeugführerschein sind alle zum Tf relevanten Informationen enthalten. Er wird durch das EBA ausgestellt und bedarf einer vorangegangenen Ausbildung. Die Triebfahrzeugführerscheine werden nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) ausgestellt und behandelt. Die Prüfung erfolgt nach Triebfahrzeugführerscheinprüfungsverordnung (TfPV).
Triebfahrzeugführerschein

Muster Triebfahrzeugführerschein nach Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Quelle: Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Neben dem Triebfahrzeugführerschein gibt es eine Zusatzbescheinigung (ZB). In dieser Zusatzbescheinigung (ZB) sind zu dokumentieren, welche Fahrzeuge ein Tf führen und in welcher Infrastruktur er fahren darf. Für jeden dieser Einträge muss ein Tf die nötigen Fortbildungen absolvieren und auch Prüfungen erfolgreich absolvieren.

Bei den Fahrzeugen können entweder die Traktionen, Baureihencluster oder auch Baureihen-Bezeichnungen aufgeführt sein. Mögliche Angaben nach Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wären:

  • Dampf-Traktion
  • E-Traktion
  • V-Traktion

oder

  • Br 112
  • Br 044
  • Br 408
  • Br 605
  • und weitere

oder

  • Dampf
  • ET (Elektrotriebzüge)
  • VT (Dieseltriebwagen)
  • ICE (ICE Baureihen)
  • Akkufahrzeuge
  • Stwg (Steuerwagenbauarten)
  • Nebenfahrzeuge
  • und weitere

In den Angaben zur Infrastruktur müssen die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme eingetragen werden.

Betriebsverfahren in Deutschland:

  • FV-DB (Fahrdienstvorschrift DB Netz AG bzw. DB InfraGO)
  • ZLB (Zugleitbetrieb der DB Netz AG bzw. DB InfraGO)
  • SZB (Signalisierter Zugleitbetrieb)
  • Steilstreckenbetrieb
  • FV-NE (Fahrdienstvorschrift Nichtbundeseigener Eisenbahnen)

Zugbeeinflussungssysteme in Deutschland:

  • PZB (Punktförmiges Zugbeeinflussungssystem)
  • LZB (Linienzugbeeinflussung)
  • GNT (Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge)
  • ZBS (Zugbeeinflussung der Berliner S-Bahn)
  • mechanische Fahrsperre (Berliner S-Bahn)
  • ETCS (European Train Control System)

Signalsysteme in Deutschland:

  • H/V (Haupt- und Vorsignale)
  • Hl (Lichthaupt- und Lichtvorsignale im Bereich der ehemaligen Deutschen Reichsbahn)
  • Ks (Kombinationssignale)
  • Sv (Haupt- und Vorsignalverbindungen bei Gleichstrom-S-Bahnen)
  • Sk (Signalkombination)
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